Bei der Preisempfehlung handelt es sich um den Bruttowert des Fahrzeugs bei der Erstzulassung ohne Händlerrabatte. Die tatsächlichen Anschaffungskosten weichen von der Empfehlung meistens ab.
Eine wichtige Rolle spielt der BLP beim Gewerbeleasing von Kraftfahrzeugen, weil er als Grundlage zur Bemessung für die Prozent-Regelung von Firmenwagen genutzt. Die Basis für die Berechnung ist immer der Listenpreis vor Abzug. Es ist dabei egal, ob es sich bei einem betrieblichen Kraftfahrzeug um einen Neuwagen, Gebrauchtwagen oder ein Importfahrzeug handelt.
Dem Bruttolistenpreis hinzugerechnet werden die werkseitig eingebauten Sonderausstattungen in einem Auto zum Zeitpunkt der Zulassung. Dazu zählen folgende Ausstattungen:
Folgende Aufwendungen werden nicht zum Bruttolistenpreis eines Autos hinzugerechnet:
Zur eigenen Ermittlung des Listenpreises sind der Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief, die Datenblätter und Informationen über Sonderausstattungen von Bedeutung. Wenn alle Eckdaten bekannt vorliegen und auch die damit verbundenen Preise, ist die Berechnung des Bruttolistenpreises folgendermaßen möglich:
· Herstellerpreis: 49.900 Euro
· zusätzliche Ausstattungen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung verbaut sind:
+ 1.200 Euro (Navigationssystem)
+ 700 Euro (Diebstahlsicherung)
· inländischer Listenpreis: 51.800 Euro
Der Bruttolistenpreis ist für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und das Finanzamt von besonderem Interesse. Hinzu kommt seine Bedeutung, wenn ein Dienstwagen nicht nur für berufliche Fahrten, sondern auch für private Zwecke zum Einsatz kommt.
Tritt dieser Fall ein, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Der mit dem Sachwert, in dem Fall ist das der Dienstwagen, verbundene geldwerte Vorteil muss in der jährlichen Steuererklärung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder führt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder er nutzt die pauschale Nutzungswertmethode, die auch als Ein-Prozent-Regelung bekannt ist. Je nach individuellem Fall sind diese zwei Möglichkeiten vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich zu bewerten.
Bei einem Wechsel des Firmenwagens innerhalb eines Kalendermonats ist der Bruttolistenpreis des überwiegend in Nutzung befindlichen Firmenwagens für die Berechnung von Bedeutung.
Stellt der Arbeitgeber ein betriebliches Kraftfahrzeug nur für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, und dies auch nur an bestimmten Tagen und bei dienstlicher Veranlassung, besteht der geldwerte Vorteil nicht (BMF-Schreiben vom 03. März 2022).
Der Nettolistenpreis ist im Vergleich zum Bruttolistenpreis eher für Privatpersonen relevant. Je nach Kontext steht der Nettolistenpreis entweder für die tatsächlichen Anschaffungskosten bei einem Autohändler oder ist die Grundlage zum Berechnen für den Umweltbonus bei Privatkäufern.
Autohändler einer beliebten Automarke können sich auf den hohen Bruttolistenpreis des Fahrzeugherstellers verlassen. Beliebte und gefragte Kraftfahrzeuge können ohne hohe Rabatte verkauft werden. Hier wird häufig ein Nettolistenpreis angeboten, der sich nicht allzu stark vom BLP unterscheidet.
Je nach Kontext lässt sich der Nettolistenpreis eines Fahrzeugs unterschiedlich definieren:
Zum einen ist bei privaten Autokäufen die Rede vom Nettolistenpreis. Es handelt sich dann um den tatsächlich bezahlten Preis für ein Auto, und zwar nach Abzug eines Rabatts oder Verhandlungen zwischen Käufer und Händler.
Zum anderen fällt der Begriff des Nettopreises in Bezug zur Umweltprämie. Der Bund fördert aktuell E-Autos bis zu einem Nettolistenpreis in Höhe von 40.000 Euro mit 4.500 Euro. Beim sogenannten BAFA-Nettolistenpreis handelt es sich um den niedrigsten Listenpreis des Basismodells zum Zeitpunkt der Markteinführung ohne Mehrwertsteuer. Sonderausstattungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Der Bruttolistenpreis ist nicht der Gesamtpreis eines Autos. Der BLP gibt lediglich den empfohlenen Listenpreis des Herstellers inklusive serienmäßiger Sonderausstattung an. Zusätzliche Kosten wie Überführungskosten oder Zulassungskosten sind nicht in diesem Preis enthalten.
Der Bruttolistenpreis entspricht auch nicht dem Kaufpreis eines Autos. Der Kaufpreis kann durch Rabatte, Aktionen oder Verhandlungen beeinflusst werden und somit vom BLP abweichen. Der Bruttolistenpreis ist für den Verkauf eines Autos nicht relevant, sondern dient als Grundlage für die Versteuerung.
Der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung gilt auch bei gebrauchten oder geleasten Autos. Bei der privaten Nutzung eines gebrauchten Dienstwagens kommt der Bruttolistenpreis bei der Berechnung der Prozent-Regelung ebenfalls ins Spiel.