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Ein-Prozent-Regelung: Versteuerung für Firmenwagen

Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen bereitstellt, besteht die Möglichkeit, das Auto auch für private Fahrten zu nutzen. Allerdings ergibt sich dadurch ein geldwerter Vorteil, der beim Finanzamt entsprechend versteuert werden muss. Die häufigste Variante, den Firmenwagen zu versteuern, ist die 1-Prozent-Methode.

Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Die 1-Prozent-Regelung ist auch unter der Bezeichnung „Listenpreismethode“ bekannt. Sie findet Anwendung bei der pauschalen Versteuerung eines Firmenwagens, den Arbeitnehmer für private Zwecke verwenden. Bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

Die Prozent-Regelung umfasst jeweils die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils auf Grundlage des Bruttolistenpreises, der für den Firmenwagen aufgerufen wurde. Konkret regelt die Ein-Prozent-Methode, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises jeden Monat als steuerlicher Anteil anfällt. Dieser Prozentwert wird dem monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich sowohl das Bruttogehalt als auch die regelmäßig abzuführende Lohnsteuer. Das Nettogehalt sinkt dementsprechend.

Die 1-Prozent-Regel ist relevant für jeden privat genutzten Firmenwagen, auch wenn das Auto ein gebrauchtes Fahrzeug oder eine andere Art von Fahrzeug ist. Hinsichtlich der Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen (Opens in new window) zu können, ist mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine passende Vereinbarung zu treffen.

 

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Bruttolistenpreis ist häufig eine zu hohe Bemessungsgrundlage

Die Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils besteht seit dem Jahr 1996. Damals entsprach der Bruttolistenpreis noch dem tatsächlichen Verkaufspreis des Fahrzeugs. Mittlerweile ist dieser Wert jedoch nicht immer realistisch, da viele Autohändler den Arbeitgebern beim Kauf eines Firmenwagens erhebliche Rabatte ermöglichen. Diese Vergünstigung findet jedoch bei der 1-Prozent-Methode keine Berücksichtigung, sodass der Bruttolistenpreis häufig eine zu hohe Bemessungsgrundlage bildet, um den geldwerten Vorteil zu berechnen.
Arbeitnehmer aus der Automobilbranche profitieren zudem meist auch von günstigen Fahrzeugen aus dem Werk. Der Bundesfinanzhof hat deshalb in einem BMF-Schreiben von 2009 festgelegt, dass in diesem Fall nicht der Bruttolistenpreis, sondern der normale Preis, der für Endverbraucher gilt, als Berechnungsgrundlage wirksam ist.

  • Vorteile der 1-Prozent-Regel
     

    · einfache Berechnung

    · wenig Aufwand

    · attraktiv bei niedrigem Neupreis

    · lohnt sich bei häufigen Privatfahrten

  • Nachteile der 1-Prozent-Regel

    · höhere Steuerabgaben möglich

    · unattraktiv bei längeren Arbeitswegen

    · lohnt nicht bei teuren Dienstwagen

    · nicht sinnvoll bei wenigen Privatfahrten

Ausstattung und Benzinkosten wirken sich auf geldwerten Vorteil aus

Die Regelung der Ein-Prozent-Pauschale gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Firmenwagen um importierte Fahrzeuge, Gebrauchtwagen oder Leasing-Fahrzeuge handelt. Allerdings entspricht der tatsächliche Wert des Fahrzeugs in vielen Fällen nur noch einem Bruchteil des ursprünglichen Bruttolistenpreises. Wenn der Firmenwagen zudem mit einem Navigationssystem oder einer anderen Sonderausstattung ausgerüstet ist, werden diese Kosten ebenfalls zum Bruttolistenpreis addiert. Eine Relevanz haben hierbei jedoch nur die Ausstattungsmerkmale, die das Auto bei der ersten Zulassung hatte. Zubehör, das später eingebaut wurde, spielt keine Rolle für die Berechnung.

Die 1-Prozent-Regelung gilt als pauschale Versteuerung, bei der es nicht im Detail darauf ankommt, wie viele Fahrten mit dem Firmenwagen privat zurückgelegt werden. Hierzu zählen etwa auch Fahrten am Wochenende oder Urlaubsreisen.

Für die Nutzung des Firmen-Pkw zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte müssen zusätzlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises angesetzt werden. Abzugsfähig ist nur ein möglicher privater Eigenanteil am Fahrzeug. Wenn ein Arbeitnehmer für das Fahren mit dem Dienstauto bestimmte Entgelte zahlt, also beispielsweise in Form von Benzinkosten, verringert sich der geldwerte Vorteil.

Beispielrechnung für den geldwerten Vorteil

  • Der geldwerte Vorteil lässt sich einfach berechnen. Ausgangspunkt ist der Wert für ein Prozent des Bruttolistenpreises. Wenn das betriebliche Kraftfahrzeug in einer Beispielrechnung 50.000 Euro gekostet hat, entspricht ein Prozent dem Wert von 500 Euro. Für jeden Entfernungskilometer fallen 0,03 Prozent des Listenpreises an. Bei einer Entfernung von 40 Kilometern zur Arbeitsstätte fallen also 600 Euro an. (50.000 Euro x 0,03 x 40).

    Um den geldwerten Vorteil zu berechnen, werden beide Werte addiert. Die Summe wird als Aufschlag zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet, das ein Arbeitnehmer versteuern muss. Im genannten Beispiel sind das 1.100 Euro als Summe der Ein-Prozent-Pauschale (500 Euro) und der Entfernungspauschale (600 Euro). Mit einem Firmenwagenrechner lassen sich die zu bezahlenden Steuern berechnen.

    Dabei sind der Listenpreis für das Fahrzeug und die Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte anzugeben. Zusätzlich sind die Informationen einzutragen, ob es sich beim Firmenwagen um ein Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid-Modell handelt und ob eine Eigenbeteiligung am Dienstwagen vorhanden ist.

0,25 Prozent und 0,5 Prozent bei elektrischen Fahrzeugen

Für Firmenwagen mit einem elektrischen Antrieb existieren Ausnahmen. Elektroautos oder Hybridautos werden nicht nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Stattdessen gilt für reine E-Firmenwagen seit 2020 die 0,25-Prozent-Regelung für den Bruttolistenpreis, die ein Arbeitnehmer bei Privatnutzung des Dienstautos versteuern muss. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Hybrid-Antrieb kommt die 0,5 Prozent-Regel bei der Versteuerung zur Anwendung.

Besonderheit bei doppelter Haushaltsführung und Auslandfahrten

Wer mit dem Firmenauto im Monat an weniger als 15 Tagen zur Arbeit fährt, kommt in den Vorzug, dass nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer versteuert werden. Die Ein-Prozent-Regelung fällt sogar ganz weg, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen ausschließlich dienstliche Fahrten unternimmt. In diesem Fall genügt es, ein Fahrtenbuch (Opens in new window) zu führen.

Bei einer doppelten Haushaltsführung werden als Kosten 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden gefahrenen Kilometer zwischen dem Ort des eigenen und dem zweiten Wohnsitz angesetzt. Anders sieht es aus, wenn pro Woche nur eine Heimfahrt erfolgt. Dann handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil. Die Kosten sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Bei Fahrten mit dem Dienstwagen im Ausland gilt dafür genauso die 1-Prozent-Pauschale. Und noch eine Besonderheit ist interessant: Sobald ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern privat zur Verfügung steht, wird ein Prozent des Listenpreises auf die Anzahl der Fahrer aufgeteilt.

 

1-Prozent-Pauschale auch für Selbständige?

Selbständige können die 1-Prozent-Methode unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nutzen. Dabei ist zunächst der Status zu klären, ob das Auto zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen zählt. Die folgenden Regeln definieren die Anwendung der Prozent-Versteuerung.

· Wenn Selbständige das Fahrzeug in weniger als zehn Prozent der Fälle für betriebliche Fahrten nutzen, gilt es als Privatfahrzeug. Betriebliche Fahrten lassen sich in diesem Fall mit der Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer abrechnen.

· Freiberufler, die ihr Auto in mehr als zehn Prozent der Fälle, aber auch weniger als die Hälfte für betriebliche Zwecke fahren, entscheiden selbst darüber, wie das Fahrzeug versteuert wird. Entweder handelt es sich dann um Privatvermögen oder Betriebsvermögen. Bei einem privaten Nutzungsanteil von mehr als 50 Prozent ist jedoch das Führen eines Fahrtenbuches notwendig.

· Erreicht die berufliche Nutzung des Autos mehr als 50 Prozent, zählt das Fahrzeug als Dienstwagen. Es lassen sich demnach alle Kosten steuerlich absetzen, die für das Auto anfallen.

Alternative zur 1-Prozent-Regelung: Fahrtenbuch führen

Zur Versteuerung von Privatfahrten mit einem Firmenfahrzeug können Arbeitnehmer zwischen der 1-Prozent-Pauschale und dem Führen eines Fahrtenbuches wählen. Die Prozent-Regelung ist zwar einfach und zeitsparend anzuwenden, führt aber unter Umständen zu höheren Steuerabgaben. Das ist der Fall, wenn die Privatfahrten nur einen sehr geringen Anteil bei der Fahrzeugnutzung ausmachen. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich dieses Risiko vermeiden, allerdings ist der Aufwand deutlich höher, ein solches Buch zu führen, als die Ein-Prozent-Methode anzuwenden.


Arbeitnehmer sollten daher abwägen, welche steuerliche Berechnung sinnvoller erscheint. Dabei ist zu beachten, dass ein Wechsel zwischen von der einen zur anderen Variante jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres möglich ist.
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