Vorteile der 1-Prozent-Regel
· einfache Berechnung
· wenig Aufwand
· attraktiv bei niedrigem Neupreis
· lohnt sich bei häufigen Privatfahrten
Die 1-Prozent-Regelung ist auch unter der Bezeichnung „Listenpreismethode“ bekannt. Sie findet Anwendung bei der pauschalen Versteuerung eines Firmenwagens, den Arbeitnehmer für private Zwecke verwenden. Bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.
Die Prozent-Regelung umfasst jeweils die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils auf Grundlage des Bruttolistenpreises, der für den Firmenwagen aufgerufen wurde. Konkret regelt die Ein-Prozent-Methode, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises jeden Monat als steuerlicher Anteil anfällt. Dieser Prozentwert wird dem monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Dadurch erhöhen sich sowohl das Bruttogehalt als auch die regelmäßig abzuführende Lohnsteuer. Das Nettogehalt sinkt dementsprechend.
Die 1-Prozent-Regel ist relevant für jeden privat genutzten Firmenwagen, auch wenn das Auto ein gebrauchtes Fahrzeug oder eine andere Art von Fahrzeug ist. Hinsichtlich der Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ist mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine passende Vereinbarung zu treffen.
· einfache Berechnung
· wenig Aufwand
· attraktiv bei niedrigem Neupreis
· lohnt sich bei häufigen Privatfahrten
· höhere Steuerabgaben möglich
· unattraktiv bei längeren Arbeitswegen
· lohnt nicht bei teuren Dienstwagen
· nicht sinnvoll bei wenigen Privatfahrten
Die Regelung der Ein-Prozent-Pauschale gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Firmenwagen um importierte Fahrzeuge, Gebrauchtwagen oder Leasing-Fahrzeuge handelt. Allerdings entspricht der tatsächliche Wert des Fahrzeugs in vielen Fällen nur noch einem Bruchteil des ursprünglichen Bruttolistenpreises. Wenn der Firmenwagen zudem mit einem Navigationssystem oder einer anderen Sonderausstattung ausgerüstet ist, werden diese Kosten ebenfalls zum Bruttolistenpreis addiert. Eine Relevanz haben hierbei jedoch nur die Ausstattungsmerkmale, die das Auto bei der ersten Zulassung hatte. Zubehör, das später eingebaut wurde, spielt keine Rolle für die Berechnung.
Die 1-Prozent-Regelung gilt als pauschale Versteuerung, bei der es nicht im Detail darauf ankommt, wie viele Fahrten mit dem Firmenwagen privat zurückgelegt werden. Hierzu zählen etwa auch Fahrten am Wochenende oder Urlaubsreisen.
Für die Nutzung des Firmen-Pkw zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte müssen zusätzlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 Prozent des Listenpreises angesetzt werden. Abzugsfähig ist nur ein möglicher privater Eigenanteil am Fahrzeug. Wenn ein Arbeitnehmer für das Fahren mit dem Dienstauto bestimmte Entgelte zahlt, also beispielsweise in Form von Benzinkosten, verringert sich der geldwerte Vorteil.
Wer mit dem Firmenauto im Monat an weniger als 15 Tagen zur Arbeit fährt, kommt in den Vorzug, dass nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer versteuert werden. Die Ein-Prozent-Regelung fällt sogar ganz weg, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen ausschließlich dienstliche Fahrten unternimmt. In diesem Fall genügt es, ein Fahrtenbuch zu führen.
Bei einer doppelten Haushaltsführung werden als Kosten 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden gefahrenen Kilometer zwischen dem Ort des eigenen und dem zweiten Wohnsitz angesetzt. Anders sieht es aus, wenn pro Woche nur eine Heimfahrt erfolgt. Dann handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil. Die Kosten sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar.
Bei Fahrten mit dem Dienstwagen im Ausland gilt dafür genauso die 1-Prozent-Pauschale. Und noch eine Besonderheit ist interessant: Sobald ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern privat zur Verfügung steht, wird ein Prozent des Listenpreises auf die Anzahl der Fahrer aufgeteilt.
Selbständige können die 1-Prozent-Methode unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nutzen. Dabei ist zunächst der Status zu klären, ob das Auto zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen zählt. Die folgenden Regeln definieren die Anwendung der Prozent-Versteuerung.
· Wenn Selbständige das Fahrzeug in weniger als zehn Prozent der Fälle für betriebliche Fahrten nutzen, gilt es als Privatfahrzeug. Betriebliche Fahrten lassen sich in diesem Fall mit der Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer abrechnen.
· Freiberufler, die ihr Auto in mehr als zehn Prozent der Fälle, aber auch weniger als die Hälfte für betriebliche Zwecke fahren, entscheiden selbst darüber, wie das Fahrzeug versteuert wird. Entweder handelt es sich dann um Privatvermögen oder Betriebsvermögen. Bei einem privaten Nutzungsanteil von mehr als 50 Prozent ist jedoch das Führen eines Fahrtenbuches notwendig.
· Erreicht die berufliche Nutzung des Autos mehr als 50 Prozent, zählt das Fahrzeug als Dienstwagen. Es lassen sich demnach alle Kosten steuerlich absetzen, die für das Auto anfallen.
Zur Versteuerung von Privatfahrten mit einem Firmenfahrzeug können Arbeitnehmer zwischen der 1-Prozent-Pauschale und dem Führen eines Fahrtenbuches wählen. Die Prozent-Regelung ist zwar einfach und zeitsparend anzuwenden, führt aber unter Umständen zu höheren Steuerabgaben. Das ist der Fall, wenn die Privatfahrten nur einen sehr geringen Anteil bei der Fahrzeugnutzung ausmachen. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich dieses Risiko vermeiden, allerdings ist der Aufwand deutlich höher, ein solches Buch zu führen, als die Ein-Prozent-Methode anzuwenden.
Arbeitnehmer sollten daher abwägen, welche steuerliche Berechnung sinnvoller erscheint. Dabei ist zu beachten, dass ein Wechsel zwischen von der einen zur anderen Variante jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres möglich ist.