· Kfz-Leasing läuft häufig direkt über die Bank des Autoherstellers
· Angebot umfasst nur die jeweiligen Modelle einer Marke
· Vielfalt von speziellen Angeboten und Konditionen
· Leasingangebote beinhalten meist auch Wartung und Reparaturen
In vielen Fällen agieren Gesellschaften als Leasinggeber. Sie lassen sich unterscheiden in herstellerabhängige Gesellschaften und herstellerunabhängige Gesellschaften. Mit der Hilfe von einigen Faktoren ist es möglich, die zwei Arten von Leasinggesellschaften zu vergleichen.
Die passende Wahl eines Leasinggebers ist von verschiedenen Faktoren abhängig und auch von den individuellen Bedürfnissen und Präferenzen des jeweiligen Leasingnehmers. Hier sind einige Fragen, die bei deiner Entscheidungsfindung für den richtigen Leasinggeber helfen können:
· Möchtest du ein Leasingfahrzeug eines bestimmten Herstellers?
· Wie wichtig ist dir die Fahrzeugmarke?
· Weißt du bereits, welche Größe dein Leasingfahrzeug haben soll?
· Legst du Wert darauf, verschiedene Modelle und Angebote zu vergleichen?
· Welche Rolle spielt die Vielfalt an verfügbaren Autos?
· Gibt es individuelle Wünsche für die vertragliche Vereinbarung?
Im Ergebnis der Bewertung zählt für dich, welcher Leasinggeber diese Sonderkonditionen und Möglichkeiten anbietet.
In erster Linie besteht die Aufgabe von Leasinggebern darin, sich um die Fahrzeugbeschaffung zu kümmern. Das geschieht entweder direkt vom Hersteller oder über einen Autohändler. Hinzu kommen als weitere Tätigkeit die Instandhaltung und die Bereitstellung des Leasingautos. Der Leasingnehmer übernimmt jedoch während der gesamten Leasingdauer alle Kosten für Wartungen und Reparaturen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn im Leasingvertrag ein zusätzliches Paket für Inspektionen und Reparaturen vereinbart wird, für die der Leasinggeber aufkommt.
Tipp: Bei Unfällen springen auch Versicherungen ein. Das richtige Versicherungspaket kann den Leasingnehmer im Notfall also vor hohen Rechnungen schützen.
Der Leasinggeber ist außerdem für die Erstellung des Leasingvertrags zuständig. Dieser legt die Bedingungen fest, zu welchen der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Fahrzeug überlässt. Vertragsgegenstand sind dabei vor allem die Leasinglaufzeit, die Höhe der monatlichen Raten und die jährliche Kilometerbegrenzung.
Nach Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer das Fahrzeug entweder zurückgeben oder es erwerben. Bei der Leasingrückgabe obliegt es der Leasinggesellschaft, ob das Fahrzeug für ein neues Auto-Leasing bereitgestellt wird.
Bei einem Leasing bleibt der Leasinggeber der Eigentümer des Fahrzeugs. Dadurch liegen auch die wirtschaftlichen und juristischen Rechte weiterhin bei ihm. Daraus ergeben sich einige Pflichten. Liegen Mängel bei einem Leasingfahrzeug vor, müssen Leasinggeber diese beseitigen oder einen Ersatzwagen bereitstellen. Maßgebend dafür ist, dass mit Beginn der Leasingdauer pünktlich ein Fahrzeug für den Kunden verfügbar ist.
Konkret wird diese Pflicht im § 535 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt:
„Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]“
In einem Urteil vom 29. Januar 2019 (Az.: VI ZR 481/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Abwicklung von Schäden nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein geleastes Auto beteiligt war. Das oberste Gericht der Bundesrepublik bestätigte, dass Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs über das Durchführen der Reparatur im Schadensfall entscheiden dürfen.
Dazu zählt, dass eine Vertragsklausel rechtens ist, die vorschreibt, in welchem Fachbetrieb die Reparatur des Autos durchgeführt werden muss. Der BGH stellte in diesem Urteil zudem klar, dass ein Besitzrecht des Leasingnehmers nicht mit den Eigentumsrechten den Leasinggebers identisch ist.