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Unfall mit dem Firmenwagen: Was ist jetzt zu beachten?

Einen Autounfall wünscht sich niemand. Wenn dieser dann noch mit dem Firmenwagen und nicht mit dem eigenen Auto passiert, sind Haftungsfragen und Zahlungsansprüche häufig unklar. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber? Auf welche Kosten müssen sich Arbeitnehmer nach einem Unfall mit dem Dienstwagen einstellen?

Erst Unfallstelle absichern, dann Hilfe anfordern

Beim Unfall mit einem Dienstwagen ist es wichtig, zunächst Ruhe zu bewahren und angemessen zu reagieren. Das richtige Verhalten nach dem Unfall unterscheidet sich im Ablauf nicht von einem Unfall mit dem privaten Auto. Das Wichtigste ist, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind.

 

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Nach dem Unfall muss zuerst der Warnblinker aktiviert werden, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Die fahrende Person sollte eine Warnweste überziehen und anschließend das Warndreieck aufstellen. Der Standpunkt des Warndreiecks sollte innerorts etwa 50 Meter, auf Bundesstraßen mindestens 100 Meter und auf der Autobahn 200 Meter von der Unfallstelle entfernt sein.

Nach der Absicherung ist der nächste Schritt, die Polizei über die Rufnummer 110 über den Unfall zu informieren. Wenn durch das Unfallereignis auch Menschen verletzt wurden, sollte der erste Anruf unter 112 an den Rettungsdienst gehen. Im weiteren Verlauf ist für verunglückte Personen die Erste Hilfe zu leisten. Hier ist zu empfehlen, die Anweisungen des Rettungsdienstes über das Telefon zu befolgen, bis ein Krankenwagen vor Ort eintrifft.

Meldung eines Schadens bei einem Unfall mit dem Dienstwagen

Der Unfall ist passiert und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Jetzt geht es darum, die richtigen Schritte einzuleiten, den Schaden ordnungsgemäß zu melden und eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Bei einem Unfall mit einem anderen Auto ist es wichtig, das amtliche Kennzeichen der Unfallgegner zu notieren und im Anschluss die Personalien sowie den Namen der Versicherung zu erfragen.

Fotos von der Unfallstelle und dem Firmenwagen helfen dabei, alle Schäden für die Abwicklung durch die Versicherung zu dokumentieren. Es empfiehlt sich zudem, einen Unfallbericht zu erstellen, um später den Unfallhergang gemeinsam mit den anderen Beteiligten rekonstruieren zu können. Beim ADAC gibt es für die Unfall-Dokumentation fertige Vordrucke zum Ausfüllen, auch in verschiedenen Sprachen.

Zum Schluss informieren Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen unterwegs gewesen sind, die Versicherung sowie den Arbeitgeber beziehungsweise das Fuhrparkmanagement über den Schadensfall.

Klärung der Haftungsfrage nach einem Dienstwagen-Unfall

In erster Linie gilt: Der Fahrzeughalter, bei Dienstwagen meist der Arbeitgeber, ist für die Kfz-Versicherung und somit die Schadensregulierung zuständig. Wenn es nach einem Schadensfall zu Schäden an fremdem Eigentum kommt, etwa an anderen Autos oder Sachwerten, übernimmt die Haftpflichtversicherung in der Regel die Kosten. Liegt die Schuld bei der anderen am Unfall beteiligten Partei, greift deren Versicherung. Für Firmenwagen ist grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung empfehlenswert, um Schäden am eigenen Dienstfahrzeug abzudecken. Hier kann jedoch abhängig von den Bedingungen der Versicherung auch eine Selbstbeteiligung fällig werden.

 

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die Selbstbeteiligung oder den gesamten Schaden aufkommen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Handelte es sich um eine Fahrt mit beruflichem Hintergrund oder um eine private Fahrt? Wer hat Schuld am Autounfall?

Diese Fragen werden unter Einbeziehung der beteiligten Versicherer geklärt und notfalls von einem Gericht entschieden. Hier werden häufig Sachverständige hinzugezogen, die ein Gutachten zum Unfallhergang erstellen. Im Endeffekt bemisst sich die Höhe einer Zahlung an der Unfallschuld. Die Beteiligung eines Arbeitnehmers am Schadenersatz steigt, wenn ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Fahrverhalten zum Unfall führte.

Zudem sind die Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil zu beachten: Bei einer beruflich veranlassten Fahrt entstehen für Mitarbeiter keine Konsequenzen für die Erfassung ihres geldwerten Vorteils. Diente die Fahrt jedoch privaten Zwecken, sind die Schadenskosten nicht mit der Ein-Prozent-Regelung abgeglichen. Sie müssen als zusätzlicher geldwerter Vorteil durch den Mitarbeiter versteuert werden.

Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit

Wenn ein selbstverschuldeter Unfall mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, liegt die Haftung im Normalfall beim Arbeitgeber als Fahrzeughalter. Dieser ist gegenüber dem Arbeitnehmer dafür verantwortlich, das Firmenfahrzeug immer betriebssicher zu halten und auch zu prüfen, dass Personen mit Dienstfahrzeug die nötige Fahreignung besitzen. Dazu gehört, regelmäßig als Arbeitgeber die Fahrerlaubnis zu kontrollieren.

 

Wenn ein Verkehrsunfall mit dem Firmenfahrzeug während der Arbeitszeit oder während einer Dienstfahrt durch Unfallgegner verursacht wird, haftet dessen Haftpflichtversicherung für die Schäden am Dienstwagen. Haben die Arbeitnehmer den Unfall jedoch selbst verschuldet, hängt die Haftung vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Dieser bestimmt, inwieweit die Arbeitnehmer an der Schadensregulierung beteiligt werden:
  • leichte Fahrlässigkeit: Ist nur eine leichte Fahrlässigkeit nachweisbar, bleibt der Arbeitgeber in voller Höhe und allein haftbar.
  • mittlere Fahrlässigkeit: In einem solchen Fall werden die Kosten für die Haftung zumeist geteilt. Mitarbeiter übernehmen die vereinbarte Selbstbeteiligung und der Arbeitgeber die restliche Zahlung. Gibt es keine Vollkaskoversicherung, ist der gesamte Schaden ausschlaggebend für die zu zahlende Summe des Arbeitnehmers.
  • grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheit am Steuer, Überfahren einer roten Ampel oder Raserei sind Beispiele für eine grobe Fahrlässigkeit am Steuer. Hier ist der Arbeitnehmer vollständig für die Haftung verantwortlich. Eine Ausnahme besteht, wenn die Höhe des Schadens das Einkommen deutlich übersteigt. Dann ist auch der Arbeitgeber in der Pflicht, den anteiligen Schaden zu bezahlen.
  • Vorsatz: Entsteht ein Schadensfall mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich, werden verantwortliche Arbeitnehmer ebenfalls voll haftbar gemacht.

Unfall bei privater Nutzung des Dienstwagens

Oftmals erlauben Arbeitgeber ihren Angestellten, den Firmenwagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat zu nutzen. Kommt es in dem Zusammenhang zu einem Unfall, ist zunächst nicht immer sofort klar, wer für entstandene Schäden geradestehen muss.

In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Kosten im Falle eines Schadens. Voraussetzung ist allerdings, dass eine private Nutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag oder Überlassungsvertrag ausdrücklich geregelt und gestattet wurde. Ausgenommen ist die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber allerdings bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

Falls die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke nicht vertraglich gestattet ist, müssen Arbeitnehmer nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug die volle Haftung übernehmen. Zudem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder die Kündigung, weil eine unerlaubte private Nutzung des Dienstwagens als Vertragsbruch gilt. Der Arbeitgeber kann ebenfalls belangt werden, wenn ihm nachweisbar ist, dass er seine Aufsichtspflicht im Rahmen des Fuhrparkmanagements vernachlässigt hat.

Schwere Konsequenzen bei Fahrerflucht nach Unfall

Ein verschuldeter Unfall im Straßenverkehr ist kein schöner Vorfall, aber in den allermeisten Fällen im Nachgang ohne größere Komplikationen regulierbar. Deutlich schwerwiegender ist das jedoch bei einer Fahrerflucht vom Unfallort. Unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit einem Firmenwagen führt unweigerlich sowohl privat als auch dienstlich zu rechtlichen Konsequenzen. Dazu gehören hohe Geldbußen, Punkte in Flensburg, Entzug der Fahrerlaubnis und im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe.

 

Bereits das Hinterlassen eines Zettels mit Kontaktdaten an einem anderen beschädigten Fahrzeug gilt als Fahrerflucht. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und das Unterlassen der Schadensmeldung durch die fahrende Person eines Firmenwagens stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

In diesem Fall wird die Versicherung den Schaden nicht übernehmen oder den Fahrzeughalter in Regress nehmen. Der Arbeitgeber leitet mögliche Regressansprüche an die Person weiter, die den Unfall verursacht hat. Außerdem ist nach einer Fahrerflucht mit dem Firmenfahrzeug häufig auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Unfallszenarien mit Dienstautos im Vorfeld professionell regeln

Die individuelle Dienstwagenordnung des Arbeitgebers ist ein wichtiger Bestandteil für die Verantwortlichkeiten im allgemeinen Management von Firmenfahrzeugen. In der Vereinbarung werden üblicherweise Details zur Nutzung und Pflege der Fahrzeuge sowie zur Haftung, Versicherung und der üblichen Selbstbeteiligung festgelegt. Es ist allerdings auch eine Option, dass der Arbeitgeber die Halterpflichten auf den Fuhrparkleiter überträgt. Dieser ist dann für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs und des Fahrers verantwortlich. Zu diesen Aufgaben gehören regelmäßige Kontrollen der Fahrerlaubnis, Fahrzeugprüfungen und Unterweisungen für fahrende Personen. Diese Maßnahmen sind wichtig, um den Versicherungsschutz im Schadenfall zu gewährleisten.

 

Um bei einem Schaden nach Unfällen schnell und effektiv handeln zu können, empfiehlt es sich für die Fuhrparkleitung, jedes Firmenfahrzeug mit einem Formular für den Unfallbericht auszustatten. Dadurch ist es möglich, die erforderlichen Informationen nach einem Firmenwagen-Unfall schnell und einfach zu erfassen und den Schadensfall zu bearbeiten.

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