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Unfallverhütungsregeln im Fokus

Tipps zur Einhaltung der UVV

Im Alltag und am Arbeitsplatz existieren viele Gefahrenquellen und es kommt immer wieder zu Unfällen. Deshalb gelten für Fahrzeuge in einem Fuhrpark, egal ob es sich um Dienstwagen oder Poolfahrzeuge handelt, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Mitarbeiter in diesem Bereich? Wie können die Vorschriften für die Unfallverhütung eingehalten und kontrolliert werden?

Was sind Unfallverhütungsvorschriften?

Ein wichtiger Teil der allgemeinen Gesundheitsvorsorge ist das Vermeiden von Unfällen. Dies gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch während der Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz. Deshalb hat der Gesetzgeber die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet, bestimmte Regeln aufzustellen. Dazu gehören die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zur Arbeitssicherheit. Diese Vorgabe ist im Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgelegt. Die UVV gelten parallel zu anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz.

Das Ziel der Unfallverhütungsvorschriften ist „die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ sowie das Festlegen von Maßnahmen zur Ersten Hilfe (§ 15 SGB VII).

Das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) besteht aus den DGUV-Vorschriften, den DGUV-Regeln, den DGUV-Informationen sowie den DGUV-Grundsätzen. Allerdings besitzen nur die DGUV-Vorschriften tatsächlich eine rechtsverbindliche Bedeutung, während die Regeln der DGUV ein nützliches Hilfsmittel darstellen. Sie unterstützen Betriebe mit Empfehlungen und technischen Vorschlägen, wenn diese beispielsweise technische Abläufe im Arbeitsalltag haben.

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UVV und DGUV: Was steckt hinter diesen Abkürzungen?

Für Firmen gelten grundsätzlich die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der Berufsgenossenschaften. Die DGUV erlässt im Auftrag der Berufsgenossenschaften die DGUV-Vorschriften. Diese Vorschriften haben den Rang eines Gesetzes.

Allgemein werden diese Vorschriften auch als Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bezeichnet. Sie liegen für verschiedene Branchen vor. Denn nicht jede Vorschrift passt zu jeder Organisationsform. Es kommt darauf an, welche Arbeitsmittel in einem Unternehmen zum Einsatz kommen. Näheres regelt die zuständige Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche.

 

Alle DGUV-Vorschriften sind online im Internet abrufbar. Neben der DGUV bieten auch zuständige Berufsgenossenschaften die relevanten Unfallverhütungsvorschriften an. Im Netz sind zudem die Informationen zu finden, welche Vorschriften wo gelten.

Arten von Unfallverhütungsvorschriften

Abhängig davon, welche Arbeitsmittel im Unternehmen zum Einsatz kommen, gelten jeweils andere Unfallverhütungsvorschriften. Die DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und die DGUV-Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) besitzen eine allgemeine Gültigkeit.

Die übrigen Unfallverhütungsvorschriften sind von den konkreten Betriebsmitteln oder von der Branche abhängig. So gilt etwa die DGUV-Vorschrift 25 (Unfallprävention) entgegen dem Anschein nicht für alle Unternehmen, sondern für die Finanzbranche oder Arbeitsbereichen im Umgang mit Bargeld. Die DGUV-Vorschrift 38 (Bauarbeiten) regelt hingegen bestimmte Arten des Arbeitsschutzes im Baugewerbe. Die Träger von Berufsfeuerwehren oder freiwilligen Feuerwehren halten sich an die DGUV-Vorschrift 49. Für elektrische Anlagen gilt die DGUV-Vorschrift 3. Um die Einhaltung von UV-Vorschriften für das eigene Unternehmen zu kontrollieren, muss erst geklärt werden, welche dieser vielen Vorschriften konkret für das jeweilige Unternehmen gelten.

DGUV-Vorschrift für Fuhrparks

Auch Fahrzeuge in einem Fuhrpark sind Arbeitsmittel und unterliegen damit dem Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Im speziellen Fall handelt es sich um die DGUV-Vorschrift 70 (Fahrzeuge). Alle Unternehmer, die einen Fuhrpark betreiben und diese Fahrzeuge den Beschäftigten für die Arbeit zur Verfügung stellen, müssen diese Unfallverhütungsvorschrift beachten. Die Leitung des Unternehmens erfüllt diese Pflichten entweder selbst oder delegiert die Aufgabe im Rahmen des Fuhrparkmanagements an einen Fuhrparkleiter.

 

Pflichten für Fuhrparks durch die DGUV-Vorschrift

Aus der DGUV-Vorschrift 70 (Fahrzeuge) in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) entstehen für Firmen mit Fuhrparks einige Pflichten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge im ordnungsgemäßen Zustand sind und die Beschäftigten unterwiesen wurden. Konkret bedeutet dieser Umstand, dass sie gut über die Bedienung eines Firmenfahrzeuges informiert sind und in der Lage sind, damit zu fahren. Dadurch lassen sich arbeitsbedingte Gefahren präventiv reduzieren.

In der Praxis ergeben sich daraus folgende Aufgaben im Rahmen des Fuhrparkmanagements:

  • 1. Gefährdungsbeurteilung

    Beim Umgang mit Arbeitsmitteln kann es zu Risiken und Gefahren kommen. Um für diese Umstände möglichst gute Vorbeugungsmaßnahmen festzulegen, muss die Fuhrparkleitung alle Gefährdungen durch die Fahrzeuge als Arbeitsmittel definieren und beurteilen. In Bezug auf Fahrzeuge können dies beispielsweise Risiken sein, die sich aus ungewöhnlichen Fahrsituationen wie Staus, Unfällen oder anderen Ereignissen ergeben. Diese Beurteilung der Gefährdung ist ein wichtiges Dokument und sollte unbedingt aufbewahrt werden. Sie bietet später die Grundlage für die Einweisung und Unterweisung.

  • 2. Tägliche Fahrzeugprüfung durch Mitarbeiter vor der Fahrt

    Doch nicht nur das Unternehmen ist an Pflichten gebunden, die sich aus der DGUV-Vorschrift ergeben. Mitarbeiter müssen ebenfalls vor jeder Fahrt den Zustand des Fahrzeugs prüfen. Viele Firmen stellen dazu Checklisten bereit. Teile der Prüfung sind beispielsweise ein Check der Funktion der Lichtanlage, der Füllstände von Flüssigkeiten, des Reifendrucks sowie gegebenenfalls die Sicherung von Ladungen. Die fahrende Person muss die tägliche Prüfung ebenfalls dokumentieren.

  • 3. Unterweisung der Mitarbeiter

    Fuhrparkleiter oder Unternehmer sind dazu angehalten, dass alle Mitarbeiter mit dem Arbeitsmittel umgehen können und bei der Nutzung riskantes Verhalten vermeiden. Eine Basis für Einweisung und Unterweisung bildet die Gefährdungsbeurteilung. Die Einweisung und Unterweisung sind unabhängig von der ebenfalls vorgeschriebenen Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber durchzuführen.

    Bereits vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs findet die Unterweisung statt. Dabei soll die beschäftigte Person alle Kenntnisse zur sicheren Bedienung und Vermeidung von Risiken erhalten. Die Weitergabe der wichtigen Informationen fördert die Sicherheit der Versicherten und wird danach einmal im Jahr wiederholt. Allgemein vermittelt die Unterweisung wichtige Einblicke für das sichere Verhalten vor, während und nach der Fahrt. Dazu gehört das korrekte Einstellen des Autositzes, sichere Kleidung für die Autofahrt und das Verhalten in einem Stau oder bei einem Unfall mit dem Firmenwagen.

    Die Einweisung als Bestandteil der Unterweisung beschreibt dagegen die konkrete Erklärung von Funktionen des Fahrzeugs, das die beschäftigte Person nutzen wird. Die Durchführung, der Zeitpunkt und der Inhalt der Unterweisung sind ebenfalls zu dokumentieren und bei einer Betriebskontrolle vorzulegen.

  • 4. Jährliche Prüfung der Fahrzeuge

    Einmal im Jahr sind Sachverständige dazu verpflichtet, alle Fahrzeuge auf Arbeitssicherheit zu prüfen. Sachverständige müssen sich in der Fahrzeugtechnik sehr gut auskennen. Firmen können die Prüfung aber auch an eine Werkstatt auslagern. Die Betriebssicherheitsprüfung erfolgt dabei unabhängig von der Hauptuntersuchung (HU). Der Unterschied zur HU besteht darin, dass diese in einem zweijährigen Rhythmus stattfindet und die Verkehrssicherheit betrachtet.

    Für die Fahrzeugprüfung nach UVV mit dem Schwerpunkt Arbeitssicherheit gibt es klar festgelegte Kategorien. So prüft der Sachverständige etwa, ob Sitzflächen, Trittstufen und Haltegriffe, aber auch die Türen korrekt befestigt sind. Ebenso werden Ersatzreifen und Warnweste sowie die Funktion der Schlösser überprüft.

    Ein weiterer wichtiger Bestandteil dieser Prüfung ist die umfassende Dokumentation. Die Werkstätten nutzen dafür umfangreiche Formulare. Der Fuhrparkleiter oder der Unternehmer muss die Protokolle aufbewahren und bei einer Prüfung vorzeigen können. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Strafen bei Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Verstoßen Unternehmen oder Beschäftigte gegen Unfallverhütungsvorschriften, drohen Bußgelder im Rahmen des Arbeitsschutzes. Außerdem besteht bei Unfällen, die aufgrund fehlender Einhaltung der UVV bei der Arbeit passieren, das Risiko umfangreicher Haftungspflichten.

Hier werden Geldstrafen bis zu 10.000 Euro angesetzt. Dazu kommen die Haftung und Erstattung aller Zahlungen, die eine Berufsgenossenschaft an verletzte Arbeitnehmer zahlt. Darüber hinaus sind auch Schadenersatzforderungen möglich. Zudem können bei einer Betriebskontrolle festgestellte Mängel ebenfalls eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Wie unterstützt KINTO beim Arbeitsschutz?

Mit den Angeboten von KINTO erhalten Arbeitgeber einen Firmenwagen und Poolwagen bequem aus einer Hand. Hier eignet sich besonders gut die Leasingangebote von KINTO One. Darin ist im zusätzlich buchbaren Baustein „Wartung+“ auch die regelmäßige UVV-Prüfung enthalten. Die Pflichten rund um die Unfallverhütungsvorschriften lassen sich damit bereits beim Leasing auslagern. Die Unterweisung und die tägliche Prüfung sind davon aber ausgenommen und müssen weiterhin im Unternehmen selbst erfolgen.

 

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