Der Vorteil der Pendlerpauschale besteht darin, dass ab dem 21. Kilometer genau 38 Cent berechnet werden dürfen, wobei hier nur die einfache Fahrt zur Arbeitsstätte gilt. Erfolgt die Berechnung der tatsächlichen Kosten, sind die gefahrenen Kilometer die Basis. Hier zählen sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt, allerdings bleibt der pauschale Preis für jeden Kilometer bei 30 Cent.
Ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sollte demnach sein jährliches Wahlrecht nutzen und die beiden genannten Varianten jedes Jahr neu gegenüberstellen.
Wer hat Anspruch auf die Entfernungspauschale?
Pauschal werden 2023 bei jedem Arbeitnehmer jährlich 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) als Werbungskosten automatisch berücksichtigt. Pendler mit einem Arbeitsweg um die 20 Kilometer überschreiten diesen Betrag schnell und profitieren somit von der Pendlerpauschale. Anspruch auf die Pauschale haben grundsätzlich alle Menschen, die einen Arbeitsweg zurücklegen. Ob sie dabei mit dem Auto, dem Firmenwagen oder dem Fahrrad fahren, hat hierfür keine Bedeutung. Selbst Personen, die zu Fuß zur Arbeit laufen, besitzen einen Anspruch, die Pendlerpauschale bei der Steuer einzubeziehen.
Eine Ausnahme bilden Arbeitnehmer, deren steuerlich relevantes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Sie zahlen keine Einkommensteuer und können somit keine Entfernungspauschale absetzen. Seit 2021 besteht jedoch die Option, dass gering verdienende Menschen beim Finanzamt die Mobilitätsprämie geltend machen. Diese ist in den Paragrafen 101 bis 109 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Auch Auszubildende gehören häufig zur Gruppe mit geringem Einkommen. Sie können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn ihre Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer von der Wohnung entfernt ist.